Der bisherige Betreiber muss die TSE-Daten nach einer Betriebsübergabe 10 Jahre aufbewahren. Die Pflicht beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die letzten Kassenumsätze mit der TSE aufgezeichnet wurden.
Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den GoBD:
§ 147 AO – Aufbewahrungspflichten
GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen
Die TSE-Daten gelten als steuerlich relevante Aufzeichnungen, da sie die Unveränderbarkeit der Kassenumsätze nachweisen.
Vor Übergabe:
vollständiger Export aller TSE-Daten
Danach:
Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre
Fristbeginn: Ende des Kalenderjahres, in dem die letzten signierten Umsätze angefallen sind
Der physische TSE-Stick kann aufbewahrt werden
oder
die Daten werden revisionssicher extern archiviert
(z. B. auf Datenträger / Archivsystem)
➡️ Entscheidend ist nicht der Stick, sondern die vollständige Verfügbarkeit der Daten.
Nein, nicht ohne Weiteres.
Zulässig ist eine Entsorgung erst dann, wenn:
alle TSE-Daten vollständig exportiert wurden und
diese Daten für die gesamte 10-jährige Frist
lesbar
prüfbar
unveränderbar
vorgehalten werden können.
In der Praxis wird empfohlen:
Den alten TSE-Stick zusammen mit den Exportdaten aufzubewahren, um Diskussionen bei einer Prüfung zu vermeiden.
TSE-Stick an den neuen Betreiber übergeben
Daten nicht oder nur teilweise exportieren
Exportdateien verlieren oder nicht mehr lesbar vorhalten
Annehmen, dass nach Betriebsübergabe keine Pflicht mehr besteht